VERKEHRSUNFÄLLE

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Verkehrsunfälle machen einen großen Anteil der Zivilklagen vor Gericht aus. Die Gesetze zum Schadensersatz und zur zivilrechtlichen Haftung sind bei Verkehrsunfällen anwendbar.

Zivilrechtliche Haftung: wenn einer Person Schaden entsteht, kommt die Frage auf, wer dafür haftet und der geschädigten Person Schadensersatz leistet. Bei Verkehrsunfällen kann auch eine dritte Partei durch Vertragsbindung dafür verantwortlich sein, Schadensersatzansprüchen nachzukommen (z.B. Ein Versicherungsvertrag), aber auch in Fällen durch Delikthaftung dafür verantwortlich gemacht werden, wenn kein Vertrag existiert. Delikthaftung setzt einen Fehler oder eine Schuldhaftigkeit der Person voraus, die den Unfall verursacht hat. Gemäß G. 489/1979 ist jeder Fahrzeughalter verpflichtet, eine gültige Versicherung gegen Schadensersatzansprüche bei Schadensfällen gegen dritte Parteien zu haben. Somit wird die Delikthaftung des verantwortlichen Fahrers gleichzeitig zur einer vertraglichen Verpflichtung der Versicherungsgesellschaft. Unabhängig von Schuld gewährt der Staat für bestimmte, begrenzte Fälle, beispielsweise für Opfer von Busunfällen, Schadensersatz gemäß Klausel C} d. G. 1911.

Als Schaden wird jeder Schaden definiert, der materiellen oder immateriellen Vermögenswerten einer Person zugefügt wird, die einen Geldwert besitzen, namentlich jede schadhafte Änderung an diesen Vermögenswerten. Zusätzlich zum Schaden an Besitz und Gesundheit müssen auch seelisches Leiden und psychische Schmerzen (moralischer Schaden) kompensiert werden. Jeder Vermögensschaden, sei es tatsächlicher oder möglicher Verdienstausfall, muss ebenfalls kompensiert werden. Daneben müssen Verfahrenskosten, Kosten für den Rechtsanwalt und sogar potenzielle künftige Vermögensausgaben ebenfalls berücksichtigt werden. Es ist nicht die Aufgabe des Opfers, das Fahrzeug reparieren zu lassen, da dieser Besitzwert durch den aufgetretenen Unfall bereits Schaden genommen hat.

Haftbare Personen  sind beispielsweise der Fahrer, der den Unfall verursacht hat, seine Erben, der Eigentümer/Halter des den Unfall verursachenden Fahrzeugs, der Vorgesetze oder Betreuer des Fahrzeugführers und die Versicherungsgesellschaft. Diese Personen werden gemeinschaftlich haftbar gemacht (wobei die Erben nur bis zu einem bestimmten, durch den Verwandtschaftsgrad bestimmten Teil haftbar sind). Als ein Ergebnis dessen hat der Kläger die Wahlmöglichkeit, von welcher Person er entschädigt werden möchte (in den meisten Fällen ist dies die Versicherungsgesellschaft). Derjenige, der Schadensersatz leistet, kann möglicherweise wiederum selbst Ansprüche gegen die anderen gemeinschaftlich haftbar gemachten Personen geltend machen, wobei ein prozentualer Anteil am Schaden errechnet werden muss.

Der Schadensersatzbegünstigte ist derjenige, der direkt vom Schaden betroffen ist, seine Erben und die Personen, die Anspruch auf Dienstleistungen oder Unterhaltszahlungen durch den Begünstigten erheben dürfen. Im Falle von Schadensersatzansprüchen gegenüber Gesellschaften sind auch der Ehepartner und die Eltern des Betroffenen zu entschädigen. Im Todesfall sind neben den Erben auch Empfänger von Unterhaltszahlungen des Verstorbenen entschädigungspflichtig. Bei Versicherten der Sozialversicherungsanstalt werden Schadensersatzansprüche von Amts wegen an die Anstalt weitergeleitet.

Außer bei Haftungsfällen nach Klausel C} d. G. 1911 basiert der Schadensersatz üblicherweise auf das Delikt des Fahrers. Die rechtlichen Voraussetzungen sind: Unerlaubtes Verhalten, Schuld im Sinne von Fahrlässigkeit oder Täuschung/Betrug, sowie Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem entstandenen Schaden. Die polizeiliche Untersuchung und Dokumentierung des Unfallortes ist ein wichtiges Beweisstück, daher sollte nicht gezögert werden, bei einem Unfall die Polizei zu verständigen. Jedes schuldhafte Verhalten des Opfers, wie beispielsweise Überfahren einer roten Ampel, Verzicht auf Sicherheitsgurt oder Helm, reduziert den möglichen Schadensersatzanspruch insoweit, wie die verletzte Person mitverantwortlich daran ist, dass der Unfall geschehen konnte.

Möglicher Schadensersatz pro Fall:

A) Schaden am Fahrzeug

Der Schadensersatz kann umfassen Ansprüche für Schaden am Fahrzeug, Reparaturkosten und Materialkosten und sogar Kosten für das Leasing/Mieten eines Ersatzfahrzeugs, sollte dies beruflich nötig sein. Im Falle eines Totalschadens ist der Handelswert des Fahrzeugs am Tag des Unfalls zu ersetzen, nachdem eine potenzielle Wertminderung oder ein Wertzuwachs berücksichtigt wurde.

B) Schadensersatzansprüche wegen körperlicher Beeinträchtigung

Ärztliche Kosten, Kosten für Krankengymnastik, Arztgebühren, Ausgaben für Physiotherapie, Hausangestellte, Medikamente und Hilfsmittel, erhöhte Kosten für spezielle („verbesserte“) Ernährung, Verdienstausfälle durch momentane Arbeitsunfähigkeit, Unterhaltszahlungen für dritte Personen, die einen Anspruch gegenüber dem Opfer haben, jeder zukünftige Verdienstausfall wegen am Körper entstandenen Schäden (diese werden üblicherweise in monatlichen Raten abgeleistet, wobei das Opfer dazu verpflichtet ist, den ihm entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten und seine Situation z.B. durch das Ablehnen von Arbeitsgelegenheiten nicht zu verschlimmern). Gemäß Art. 930 Paragraph 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss der Geschädigte die Summe geltend machen, die er für den Erhalt von Gesundheitsleistungen durch eine dritte Partei hätte zahlen müssen. Selbst wenn der Geschädigte diese Leistungen ohne Entgelt durch beispielsweise Verwandte erhält, so muss er trotzdem die Summe geltend machen, die er einer dritten Partei (z.B. Pfleger) zahlen müsste. Dies ist so, damit die zu haftende Person sich nicht aus ihrer Verantwortung, den Geschädigten zu entschädigen, mit der Begründung entziehen kann, dass eine andere Partei für die finanzielle Entschädigung des Opfers aufkommen muss (in diesem Falle sind damit die Gesundheitsleistungen gemeint, die beispielsweise durch Familienmitglieder erbracht werden). Wäre dies der Fall, würde die zu haftende Person durch die umsonst erbrachten Leistungen durch die Verwandten profitieren und somit ungerechterweise vermeiden, Schadensersatz erbringen zu müssen.

 C) Ideeller Schaden

Ideeller (immaterieller Schaden) muss ebenfalls kompensiert werden. Schadensersatz für körperliche Missbildung oder dauerhafte Behinderung stellt einen eigenen und zusätzlichen Anspruch dar, solange dies eine Auswirkung auf das finanzielle, familiäre und soziale Leben des Opfers hat.

D) Verletzungen, Leid und Folgen

Ärztliche Kosten, Bestattungskosten, Unterhaltszahlungen für dritte Parteien, die einen Anspruch gegenüber dem Opfer haben sowie finanzielle Entschädigung für das Leid der Hinterbliebenen und dessen Folgen.

Ausübung des Rechts: Klagen betreffend Verkehrsunfälle unterliegen der Gerichtsbarkeit des Untersuchungsgerichts oder des erstinstanzlichen Gerichtes am Wohnort des Beklagten, gemäß der besonderen Richtlinien für Verkehrsunfälle, die sicherstellen sollen, dass solche Fälle unmittelbar und zeitnah gehört werden. Gleichzeitige Gerichtsbarkeit haben Gerichte am Unfallort, sofern ein Fall von körperlichem Schaden vorliegt oder ein ausländisches Fahrzeug beteiligt ist.

Es ist üblich, dass Verkehrsunfälle geklärt werden, noch bevor der Fall das Gericht erreicht. Dieses Vorgehen wird üblicherweise vom Rechtsanwalt des Opfers initiiert und findet zwischen dem gegnerischen Anwalt und der Versicherungsgesellschaft des Unfallverursachers statt. Dieser Kompromiss kann dazu führen, dass beide Parteien Ausgaben und Gerichtskosten einsparen, da ein Gerichtsverfahren sich langwierig und mit unerwartetem Ausgang gestalten kann. Unglücklicherweise wird in der Praxis eine Verhandlung bevorzugt, insbesondere wenn die Versicherungsgesellschaft die Haftung ihres Klienten nicht akzeptieren will. Zusätzlich ist es manchmal gegen die Richtlinien der Gesellschaft, sofort Entschädigungszahlungen zu leisten. Es ist empfehlenswert, Fälle, bei denen die Schadenssumme gering und die Verantwortung nicht angezweifelt wird, außergerichtlich zu einer Einigung zu bringen.

Abschließend muss erwähnt werden, dass die Verjährungsfrist dazu führt, dass Schadensersatzklagen innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt eingereicht werden, ab dem das Opfer den Schaden und den dafür Verantwortlichen benennen kann. Selbst wenn das Opfer den Verantwortlichen nicht kennt, kann die Klage nicht später als zwanzig Jahre ab dem Unfall eingereicht werden.

Jedoch gibt es eine besondere Verjährungsfrist für Klagen gegen Versicherungsgesellschaften. Die Verjährungsfrist macht es nötig, dass eine Klage gegen Versicherungsgesellschaften nicht später als zwei Jahre nach dem Unfall eingereicht werden muss (Art. 10 d. G. 489/76). Wenn die Klageschrift nicht ordnungsgemäß eingereicht und an die Versicherungsgesellschaft übermittelt wird, kann der Geschädigte nur noch durch den Fahrer entschädigt werden, der den Unfall verursacht hat. Die Verjährungsfrist stellt außerdem sicher, dass Ansprüche gemäß Klausel C} (nur Buspassagiere) innerhalb von zwei Jahren eingereicht werden müssen.