Im Rahmen der komplexen und ausufernden Gesetzgebung, die widersprüchlich und zweideutig sein kann, hat unsere Kanzlei die Verteidigung der Arbeitnehmerrechte sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor übernommen, da Arbeitsaufsichtsbehörden Arbeitnehmer in den meisten Fällen dazu anhalten, ihre Recht vor den zuständigen Gerichten einzuklagen.
In der Praxis, und allem voran im privaten Sektor, sind für den Arbeitnehmer nachteilige und willkürliche Veränderungen (betreffend Arbeitsstelle und -zeit, Verdienst, Arbeitsumfang) durch den Arbeitgeber leider alltäglich. Jede einzelne dieser willkürlichen Veränderungen stellt den Arbeitnehmer vor das Dilemma, die neuen Bedingungen seiner Arbeitsstelle notgedrungen zu akzeptieren oder zu kündigen.
Um jedoch eine nachteilige Veränderung der Arbeitsumstände be- und nachweisen zu können, ist es ratsam, den Arbeitsvertrag genau zu studieren und zu interpretieren (Art. 173 u. 200). Zusätzlich muss eine umfangreiche Recherche möglicher Rechtsverletzungen sowie Beschränkungen der durch den Arbeitgeber möglichen Forderungen im Rahmen des Art. 281 betrieben werden.
Laut Paragraph 7 G. 2112/1920 ist „jede willkürliche, den Arbeitnehmer benachteiligende Veränderung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichkommend und macht dieses Gesetz anwendbar“. Häufig bringt die benachteiligte Veränderung direkten oder indirekten materiellen Schaden oder immateriellen Schaden in Bezug auf die Persönlichkeit des Arbeitnehmers und seine Expertise mit sich. Dasselbe gilt auch für den Fall, wenn im Rahmen der unternehmerischen Neuausrichtung und Umstrukturierung der Arbeitnehmer in eine andere Abteilung oder Einsatzstelle versetzt wird, an der seine Aufgaben, verglichen zu seinen vorherigen, minderwertig sind.
Arbeitsunfälle sind also ein sehr empfindliches Thema, das besondere Vorsicht bei der Interpretation erfordert. Wir hatten bereits Fälle, in denen sich die Arbeitsunfälle zwar nicht direkt während der Arbeitszeit ereigneten, dafür befand das Gericht aber, dass der Unfall sich in direkter Ursache-Wirkung-Beziehung zur Arbeit befindet. Daher wurde geurteilt, dass sich der Unfall durch die besonderen gegebenen Umstände der Arbeit ereignete (Art. 299 d. G. 1977). Selbst wenn sich der Unfall nicht während der Arbeitszeit und am Arbeitsplatz ereignete oder während das Arbeitsverhältnis bestand, so wurde geurteilt, dass es sich durch die besondere Ursache-Wirkung-Beziehung der besonderen gegeben Umstände der Arbeit um einen Arbeitsunfall handelte (Art. 178 d. G. 1976 und Art.. 649 d. G. 1974). Als Arbeitsunfälle wurden benannt: Körperverletzungen verursacht durch ein fremdes Fahrzeug an einem Fußgänger, der auf der Rückkehr nach Hause von der Arbeit war und dabei eine angemessene Route nahm (Art. 630 d. G. 1976), das Ertrinken des Seemannes nach seiner Arbeit und während seiner Ruhezeit, da seine Ruhezeit wegen des Verbots einer Ausschiffung gesetzlich vorgeschrieben war (Art. 229 d. G. 1977), der Unfall des Seemannes, der sich nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses bei seiner Rückkehr nach Griechenland ereignete, und dabei das durch den Kapitän gewählte Transportmittel zum Einsatz kam (Art. 178 d. G. 1976).